§ 15 § 15Entsorgung durch Rückgabe
In Kraft seit 24. April 2004
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Besteht eine durch Rechtsvorschriften angeordnete Verpflichtung zur Rücknahme oder Rückgabe von Abfällen, so ist die nach diesem Gesetz in Betracht kommende Entsorgung von Abfällen nicht zulässig.
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