§ 14 § 14Einbringung in Abfall- und Sammelbehälter
In Kraft seit 24. April 2004
Up-to-date
Das Einbringen von Abfällen in andere als für die jeweilige Abfallart oder den jeweiligen Altstoff vorgesehenen Abfall- oder Sammelbehälter und das Einbringen heißer Abfälle in Abfallbehälter der Müllabfuhr ist verboten. Außerhalb des Befüll- oder Einsammelvorganges sind die Behälter entsprechend ihrer Art geschlossen zu halten.
Rückverweise
K-AWO · Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO
§ 67 § 67Strafbestimmungen
…a) Abfälle in andere als für die jeweilige Abfallart oder den jeweiligen Altstoff vorgesehene Abfall- oder Sammelbehälter oder heiße Abfälle in Abfallbehälter einbringt (§ 14), b) den Verpflichtungen des § 21 Abs. 3 oder des § 22 zuwiderhandelt, c) den Verpflichtungen der §§ 26 Abs…