§ 13 § 13 Nutzungsberechtigte und Bauwerke auf fremdem Grund
In Kraft seit 24. April 2004
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K-AWO
Gliederung
3. Abschnitt Allgemeine Rechte und Pflichten § 7 Entsorgungsgebot
§ 13 § 13 Nutzungsberechtigte und Bauwerke auf fremdem Grund
Die für die Grundstückseigentümer geltenden Bestimmungen des 3., 4., 5., 6. und 7. Abschnittes gelten in gleicher Weise für Personen, die zur Nutzung des Grundstückes berechtigt sind oder die es verwalten. Bei Bauwerken als Zugehör eines Baurechts gelten diese Bestimmungen auch für die Eigentümer der Bauwerke.
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