§ 12 § 12Duldungspflicht
In Kraft seit 24. April 2004
Up-to-date
Die Eigentümer der Grundstücke haben das Betreten der Grundstücke durch die mit der Sammlung und Abfuhr der Abfälle betrauten Personen zum Zwecke der Aufstellung oder der Anbringung sowie der Entleerung der Müllbehälter im unbedingt erforderlichen Umfang zu dulden.
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