§ 11 § 11Dingliche Wirkung von Entscheidungen
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die sich aus Entscheidungen nach diesem Gesetz ergebenen Rechte und Pflichten – mit Ausnahme jener aus Entscheidungen nach dem 12. Abschnitt – haften auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über, soweit nicht § 58 Abs. 3 anderes bestimmt..
Rückverweise
Keine Verweise gefunden