§ 6
In Kraft seit 19. Juli 2006
Up-to-date
§ 6
Umsetzung von Richtlinien
Durch dieses Gesetz wird umgesetzt:
Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (ABl Nr L 206 vom 29. Juni 1991, S 19).
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