§ 4
In Kraft seit 21. Oktober 2010
Up-to-date
§ 4
Dienstnehmerschutz
(1) Für die Dauer der Zuweisung gilt die ASFINAG Service GmbH als Dienstgeber im Sinn der Dienstnehmerschutzvorschriften.
(2) Für die Dauer der Zuweisung obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch der ASFINAG Service GmbH.
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