§ 2 § 2
In Kraft seit 01. August 2017
Up-to-date
Enthalten die Abgabenvorschriften keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit sind sachlich zuständig:
a) in den Angelegenheiten der Landesabgaben die Landesregierung;
b) in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben
aa) in erster Instanz der Bürgermeister und
bb) in zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat).
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