§ 13 § 13
In Kraft seit 13. Juli 2010
Up-to-date
(1) Wer die in § 12 Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht, begeht eine fahrlässige Abgabenverkürzung. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die fahrlässige Abgabenverkürzung ist, soweit in den einzelnen Abgabenvorschriften nicht Abweichendes bestimmt wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des verkürzten Betrages, höchstens jedoch 30.000 Euro, zu bestrafen. § 12 Abs. 3 zweiter Satz ist anzuwenden.
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