§ 10 § 10
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, jeden ihnen innerhalb ihres dienstlichen Wirkungsbereiches bekannt gewordenen begründeten Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 12 bis 14 oder einer nach anderen Abgabenvorschriften strafbaren Verwaltungsübertretung der zuständigen Strafbehörde anzuzeigen und dieser alle verfügbaren Beweismittel zu übergeben.
(2) Die Verwaltungsstrafbehörde hat die anzeigende Abgabenbehörde über den Ausgang des Strafverfahrens zu verständigen.
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