§ 1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
In Kraft seit 13. Juli 2010
Up-to-date
Dieses Gesetz ist in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeabgaben anzuwenden, soweit
a) nicht Abgabenvorschriften des Bundes, insbesondere die Bundesabgabenordnung, Anwendung finden oder
b) landesgesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen.
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