Anl. 1 Artikel CXV
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bei der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung anhängige Verfahren sind von der Landesregierung zu Ende zu führen.
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