(1) Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches entscheidet der Gemeindevorstand, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Dieser übt – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Gemeindevorstandes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in erster Instanz entscheidet der Gemeinderat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Dieser übt – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
Rückverweise
K-AGO · Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO
§ 84 § 84
…über die Wirtschaftsführung des Gemeindeverbandes und über die Haftung; i) die Bedingungen für einen nachträglichen Beitritt von Gemeinden; j) die Bedingungen des Austrittes einzelner Gemeinden; k) Bestimmungen über die Auflösung des Gemeindeverbandes und die Verwendung seines Vermögens im Fall seiner Auflösung. (2a) Die Haftung der verbandsangehörigen Gemeinden untereinander (Abs. 2…