(1) Gemeinden (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) können zum Zweck der sparsameren und zweckmäßigeren Besorgung ihrer Angelegenheiten die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft vereinbaren. Die Vereinbarung hat insbesondere Bestimmungen über die Aufgaben, die Bezeichnung, den Sitz, die Geschäftsführung, das Verhältnis der Beteiligung am Aufwand, den Beitritt und Austritt von Gemeinden sowie die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft zu enthalten.
(2) Verwaltungsgemeinschaften haben keine Rechtspersönlichkeit; sie handeln im Namen der Gemeinde, deren Geschäfte sie besorgen. Die Selbständigkeit der Gemeinden und die Zuständigkeit ihrer Organe werden durch die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt.
(3) Die Vereinbarung über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft und deren Änderungen bedürfen übereinstimmender Beschlüsse des Gemeinderates der beteiligten Gemeinden; sie sind von den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden entsprechend den für Verordnungen geltenden Vorschriften (§ 15) kundzumachen und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(4) Über Streitigkeiten zwischen den an einer Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden.
Rückverweise
K-AGO · Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO
§ 82 § 82
…1) Gemeinden (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) können untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich betreffend die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung abschließen. § 81 bleibt unberührt. (2) Für Vereinbarungen nach Abs. 1 gilt § 81 Abs. 3 und 4 sinngemäß.…
§ 8c § 8c
…Abs. 1 lit. b kann die Landesregierung in einer Verordnung nach § 8a Abs. 1 die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft (§ 81) zur gemeinsamen Führung aller oder einzelner Geschäfte der Gemeinde (§ 78) verfügen. Die Notwendigkeit einer derartigen Anordnung ist alle fünf Jahre zu überprüfen. (2…