(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Gemeindegrenzen soweit ändern, als das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Gefüge der beteiligten Gemeinden dies erfordert, wenn diese Gemeinden es durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse beantragen und eine Vereinbarung über die Vermögensauseinandersetzung getroffen haben.
(2) Die Verordnung über Grenzänderungen ist mit Beginn des Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
(3) (entfällt)
Rückverweise
K-AGO · Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO
§ 7 § 7
…1) Die Änderung des Gebietes einer Gemeinde ist, abgesehen vom Fall einer einvernehmlichen Grenzänderung (§ 8) und vom Fall der Trennung einer Gemeinde (§ 8a), nur durch Landesgesetz möglich. (2) Ein Gesetzesvorschlag, der den Untergang einer Gemeinde als Gebietskörperschaft vorsieht…
§ 19 § 19
…Wahl des Gemeinderates eingebracht wurde oder alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht gelten; b) nach Auflösung des Gemeinderates; c) sofern sich durch eine Grenzänderung gemäß § 8 die Einwohnerzahl einer Gemeinde in einem Ausmaß ändert, dass dies die Erhöhung der Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates zur Folge hätte; d) nach Trennung einer…