§ 70 § 70
In Kraft seit 06. Oktober 1998
Up-to-date
Der Bürgermeister hat für die unverzügliche Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes zu sorgen. Schriftliche Ausfertigungen, denen ein Beschluß dieser Kollegien zugrunde liegt, sind vom Bürgermeister zu fertigen.
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