LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO§ 6a

§ 6a§ 6a

In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.

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