§ 6a § 6a
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
§ 6a § 6a — K-AGO
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.