§ 6 § 6
In Kraft seit 06. Oktober 1998
Up-to-date
(1) Gemeinden, welche zur Führung eines Wappens berechtigt sind, haben das Recht, eine Fahne zu führen.
(2) Die Fahne zeigt die in der Wappenurkunde festgelegten Farben des Wappens mit eingearbeitetem Wappen.
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