§ 38 § 38
In Kraft seit 06. Oktober 1998
Up-to-date
Zu einer Wahl ist - sofern dieses Gesetz oder andere Landesgesetze nicht anderes bestimmen - die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des Bürgermeisters erforderlich. Dies gilt in gleicher Weise für ein vor dem Gemeinderat abzulegendes Gelöbnis.
§ 37 Abs. 2 gilt sinngemäß, sofern dieses Gesetz oder andere Landesgesetze nicht anderes bestimmen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden