(1) Die Wahl des Bürgermeisters erfolgt nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durch die Gemeindebürger.
(1a) Wurde kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, ist eine Wahl nach § 23a durchzuführen.
(2) Endet das Amt des Bürgermeisters vor Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorzeitig, ist eine Nachwahl nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durchzuführen.
(3) Endet das Amt des Bürgermeisters nach Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorzeitig, ist eine Nachwahl nach § 23a durchzuführen.
(4) Im Falle der vorzeitigen Auflösung des Gemeinderates hat nach Maßgabe der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 auch die Neuwahl des Bürgermeisters zu erfolgen.
Rückverweise
K-AGO · Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO
§ 23a § 23a
…1) Im Fall des § 23 Abs. 3 hat der Gemeinderat für seine verbleibende Amtsperiode (§ 20 Abs. 1) innerhalb von vier Wochen nach dem Enden des Amtes…
§ 21 § 21
…Abs. 3); 2. die Bestellung von zwei anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates für die Unterfertigung der Niederschrift (§ 45 Abs. 4); 3. im Fall des § 23 Abs. 1a die Wahl des Bürgermeisters (§ 23a); 4. die Angelobung des neugewählten Bürgermeisters (§ 25); 5. die Angelobung von Ersatzmitgliedern des Gemeinderates (§ 21…