Gemeindemitglieder sind jene Personen, die im Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz haben. Gemeindebürger sind die nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 Wahlberechtigten.
Rückverweise
K-AGO · Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO
§ 52 § 52
…1) Zur Durchführung des Volksentscheides sind die Gemeindewahlbehörde und die Sprengelwahlbehörden berufen, die nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 jeweils im Amt sind. (2) Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag Gemeindebürger (§ 2) waren. (3) Für das Verfahren bei der Erfassung der Stimmberechtigten gilt die…
§ 6c § 6cAutomationsunterstützte Vollziehung
…nicht anderes bestimmt ist – auch unter Anwendung von elektronischen Datenverarbeitungsverfahren erfolgen, soweit sichergestellt ist, dass 1. dokumentierte, freigegebene, geeignete und gültige Programme verwendet werden, 2. die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung, Dateneingabe, Datenspeicherung und Datenausgabe durch Kontrollen gewährleistet sind, 3. in den Verfahrensablauf nicht unbefugt eingegriffen werden kann, 4. Vorkehrungen…
§ 55 § 55
…der Gemeinde - ausgenommen Abgaben, Tarife und Gegenstände, die aus schließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern - können Gemeindebürger (§ 2) Anträge an die zuständigen Organe der Gemeinde stellen (Gemeindevolksbegehren). (2) Zur Stellung eines Gemeindevolksbegehrens sind 5 v. H. der zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürger…
§ 58 § 58
…1) Die §§ 2, 6 bis 15, 17 und 18a des Kärntner Volksbefragungsgesetzes, LGBl Nr 30/1975, gelten für Gemeindevolksbefragungen sinngemäß mit der Maßgabe, daß a) der Ausdruck “…