§ 14 § 14
In Kraft seit 06. Oktober 1998
Up-to-date
(1) Durchführungsverordnungen im eigenen Wirkungsbereich hat der Gemeinderat zu erlassen, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen.
(2) Durchführungsverordnungen im übertragenen Wirkungsbereich hat der Bürgermeister zu erlassen.
(3) Durchführungsverordnungen, die sich ausschließlich an das Gemeindeamt richten (Dienstanweisungen), hat der Bürgermeister zu erlassen.
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