§ 13 § 13
In Kraft seit 06. Oktober 1998
Up-to-date
(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung jene Abgaben ausschreiben, zu deren Ausschreibung sie durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ermächtigt ist.
(2) Wenn durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Ausschreibung von Abgaben dem Gemeinderat.
Rückverweise
K-AGO · Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO
§ 104 § 104
…a) Darlehen, die vom Bund, vom Land oder einem von ihnen eingerichteten Fonds zu Förderungszwecken gewährt werden; b) die Inanspruchnahme von Kontokorrentrahmen gemäß § 37 K-GHG. (3) Unter die Genehmigungspflicht nach Abs. 1 lit. c fallen nicht: a) die Abschreibung von Trennstücken gemäß §§ 13 bis…