§ 107 § 107
In Kraft seit 06. Oktober 1998
Up-to-date
Die Gemeinden und deren Interessenvertretungen sind vor Erlassung von Gesetzen und Verordnungen im Bereich der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes, durch die Gemeindeinteressen berührt werden, zu hören. Erstreckt sich der Geltungsbereich von Gesetzen oder Verordnungen nicht auf das gesamte Landesgebiet, so sind die Interessenvertretungen und diejenigen Gemeinden zu hören, deren Interessen berührt werden.
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