§ 3 § 3
In Kraft seit 01. Februar 2014
Up-to-date
(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes fällt - unbeschadet des Verordnungsrechtes der Landesregierung - in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2) Ausgenommen von Abs. 1 sind die §§ 15 und 16.
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