(1) Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Kuratoriums weder ein Unternehmen betreiben, noch im Geschäftszweig des Fonds für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte tätigen. Sie dürfen ohne Einwilligung des Kuratoriums sich auch nicht an einer anderen unternehmerisch tätigen Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen oder freiberuflich selbständig tätig sein.
(2) Verstößt ein Mitglied des Vorstandes gegen dieses Verbot, so kann der Fonds Schadenersatz fordern.
Rückverweise
K-AFG · Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz
§ 10 § 10Erlöschen der Mitgliedschaft zum Vorstand
…für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, 2. das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (§ 9 Abs. 1) verstoßen hat oder 3. das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig gemacht hat…