§ 25 § 25Mitwirkung der Landesregierung an der Besorgung der Aufgaben des Fonds
In Kraft seit 11. November 2015
Up-to-date
Folgende Angelegenheiten bedürfen der Genehmigung der Landesregierung:
1. der Voranschlag und dessen Änderungen,
2. der Jahresabschluss,
3. die Geschäftsordnung des Kuratoriums,
4. die Entlastung des Kuratoriums,
5. die Veräußerung von Beteiligungen,
6. die Übernahme von Haftungen durch den Fonds.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden