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Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz
§ 24
K-AFG
§ 24 § 24Geschäftsjahr
In Kraft seit 11. November 2015
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§ 24 § 24Geschäftsjahr — K-AFG
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Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.
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