Codara
Recht
Themen
Über uns
Landesrecht
Kärnten
Landesesetze
Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz
§ 24
K-AFG
§ 24 § 24Geschäftsjahr
In Kraft seit 11. November 2015
Up-to-date
+K
Im Gesetz anzeigen
§ 24 § 24Geschäftsjahr — K-AFG
Im Gesetz anzeigen
Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.
Rückverweise
Rückverweise
Keine Verweise gefunden