§ 20 § 20Mitarbeiter des Fonds
In Kraft seit 11. November 2015
Up-to-date
(1) Die Mitarbeiter des Fonds unterstehen dem Vorstand sowie im Rahmen der Organisation des Fonds ihrem jeweiligen Vorgesetzten und sind an seine Weisungen gebunden.
(2) Der Vorstand darf Mitarbeiter des Fonds nur in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Fonds aufnehmen.
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