§ 2 § 2Einrichtung des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds
In Kraft seit 02. August 2016
Up-to-date
(1) Zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes wird ein Fonds mit der Bezeichnung „Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds“ – im Folgenden „Fonds“ genannt – eingerichtet. Er ist in das Firmenbuch einzutragen.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden