Jede Überschreitung der im Abschußplan festgelegten Höchstabschüsse (§ 60) ist untersagt. Die Überschreitung nach Zahl oder Klasse der Wildstücke ist vom Hegemeister der Jagdbehörde und der Bezirksjägerschaft unverzüglich anzuzeigen.
Rückverweise
JG. · Jagdgesetz
§ 62
(1) Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 61 Abs. 2 erhält die Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) folgende Mittel: a) von der Landesregierung jährlich einen Betrag in Höhe von 10 % des Ertrages der Jagdabgabe und b) den Ertrag des Jagdförderungsbeitrages (Abs. 2 und 3). (2) Personen, denen e…
JG · Jagdgesetz 1993
§ 122a Eigener und übertragener Wirkungsbereich
… 3) und die Erlassung des Abschussplanes (§ 60 Abs 4); 4. die Aufgaben im Zusammenhang mit der Einhaltung des Höchstabschusses (§ 62), der Abschussliste (§ 63) und der Abschusskontrolle (§ 64); 5. die Aufgaben gemäß § 104c Abs 5 und 6 (Ausnahmen…
§ 133 Hegemeister
…der Wildfütterung, zu beobachten; c) für die Abschußplanbesprechung (§ 60 Abs. 3) die notwendigen Unterlagen vorzubereiten; d) an der Abschußkontrolle (§§ 62 und 64) mitzuwirken; e) Übertretungen jagdlicher Vorschriften sowohl der Jagdbehörde als auch der Salzburger Jägerschaft zur Kenntnis zu bringen; f) jährlich Jägerübungsschießen zu veranstalten.…