§ 62 Einhaltung des Höchstabschusses
In Kraft seit 01. Januar 1996
Up-to-date
§ 62 Einhaltung des Höchstabschusses — JG
Jede Überschreitung der im Abschußplan festgelegten Höchstabschüsse (§ 60) ist untersagt. Die Überschreitung nach Zahl oder Klasse der Wildstücke ist vom Hegemeister der Jagdbehörde und der Bezirksjägerschaft unverzüglich anzuzeigen.
Rückverweise