LandesrechtSalzburgLandesesetzeJagdgesetz 1993§ 62

§ 62

In Kraft seit 01. Januar 1996
Up-to-date

Einhaltung des Höchstabschusses

§ 62

Jede Überschreitung der im Abschußplan festgelegten Höchstabschüsse (§ 60) ist untersagt. Die Überschreitung nach Zahl oder Klasse der Wildstücke ist vom Hegemeister der Jagdbehörde und der Bezirksjägerschaft unverzüglich anzuzeigen.

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