(1) Der Prüfungswerber hat sich spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin (§ 52 Abs 1) anzumelden. Der Prüfungswerber hat bei der Anmeldung bekannt zu geben, ob er den theoretischen Teil der Prüfung als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen ablegen will.
(2) Zum theoretischen Teil der Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. Zum praktischen Teil der Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die den Besitz von ausreichenden Kenntnissen in Erster Hilfe nachweisen können. Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
JG · Jagdgesetz 1993
§ 51 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
…Anmeldung und Zulassung zur Prüfung § 51 (1) Der Prüfungswerber hat sich spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin (§ 52 Abs 1) anzumelden. Der Prüfungswerber hat bei der Anmeldung bekannt zu geben…
JG. · Jagdgesetz
§ 51
(1) Der Jagdnutzungsberechtigte oder Jagdverfügungsberechtigte hat in seinem Jagdgebiet nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 einen ständigen Jagdschutzdienst mit der Aufgabe einzurichten, a) Eingriffe in das Jagdrecht sowie Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften zu verhindern und gegebenenfalls festzu…
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