§ 4a Schad- und Risikotiere — JG
(1) Als Schadbären, -wölfe und -luchse gelten Braunbären, Wölfe und Luchse, die sich im Bereich land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen aufhalten und sachgerecht geschützte Nutztiere oder in ernstem Ausmaß nicht geschützte Nutztiere in nicht schützbaren Gebieten getötet oder verletzt haben. Sie werden auch als Schadtiere bezeichnet.
(2) Als Risikobären und -wölfe gelten Braunbären und Wölfe, die sich in der nächsten Umgebung von Ortschaften, von einzelnen bewohnten Häusern, von Gehöften oder von Betriebsbauten aufhalten. Sie werden auch als Risikotiere bezeichnet.
(3) Als Schadbären, -wölfe oder -luchse bzw Risikobären oder -wölfe im Sinn des Abs 1 und 2 gelten auch solche Braunbären, Wölfe oder Luchse, die ein im Abs 1 oder 2 definiertes Verhalten zwar außerhalb des Landesgebietes zeigen, sich aber in einem solchen räumlichen Naheverhältnis zum Land Salzburg befinden, dass angenommen werden kann, dass diese Tiere in zeitlich engem Rahmen auch im Land Salzburg aktiv werden.
(4) Als Nutztiere gelten die im Rahmen einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung in Gehegen oder im Freien gehaltenen Weidetiere oder in Stallungen gehaltenen Stalltiere, wie zB Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Equiden (Pferdeartige), Neuweltkameliden (zB Lamas oder Alpakas), Hühner-, Enten- oder Laufvögel. Ebenso gelten das im Rahmen einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung in Wildtierzuchtgattern gehaltene Farmwild (zB Dam- oder Rotwild) und die in Tiergärten zur Schau gestellten Tiere als Nutztiere. Diensthunde (zB Assistenzhunde, Polizei-, Rettungs- und Lawinensuchhunde, Hirtenhunde sowie sonstige Diensthunde) oder Heimhunde (zB Haushund) gelten als Hunde und Nutztiere.
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