§ 154 Jagdstatistik
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
§ 154 Jagdstatistik — JG
Die Salzburger Jägerschaft hat jagdstatistische Daten zusammenzustellen, die die Jagdinhaber beizubringen haben, und der Landesregierung zur Verfügung zu stellen. Die näheren Bestimmungen über die Zusammenstellung der jagdstatistischen Daten hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
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