§ 145 Kostentragung
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
§ 145 Kostentragung — JG
(1) Die Verfahrenskosten hat im Fall eines Schuldspruches der Beschuldigte, im Fall der Einstellung des Verfahrens oder eines Freispruches die Salzburger Jägerschaft zu tragen.
(2) Die Bußgelder und Verfahrenskosten sind im Verwaltungsweg einbringlich.
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