§ 122b Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Salzburger Jägerschaft — JG
(1) Die Salzburger Jägerschaft kann, soweit dies zur Wahrung der Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder und zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten.
(2) Zu den personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 zählen:
1. Name, allfällige akademische Grade sowie Titel, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit;
2. Erreichbarkeitsdaten (insbesondere Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten wie E-Mail-Adresse);
3. Daten zur jagdlichen Eignung;
4. Daten über Ehrengerichtsverfahren und Ehrengerichtserkenntnisse einschließlich des Datums der Rechtskraft;
5. Angaben zu Beitragszahlungen;
6. Angaben zum Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung;
7. Daten über die Absolvierung von jagdlichen Ausbildungen und Prüfungen, die Teilnahme am Jägerübungsschießen und an sonstigen Veranstaltungen sowie über die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Salzburger Jägerschaft;
8. Daten zu allfälligen Funktionen in der Salzburger Jägerschaft.
(3) Daten gemäß Abs 1 und 2 sind zu löschen, wenn sie für die Erfüllung der gesetzlich obliegenden Aufgaben oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen nicht mehr benötigt werden.
(4) Zur Durchführung der Wahlen ihrer Organe hat die Salzburger Jägerschaft ein Wählerverzeichnis zu erstellen und zur Einsichtnahme für die Mitglieder aufzulegen.
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