§ 104d Vergrämung von Schad- oder Risikotieren — JG
(1) Braunbären und Luchse, die gemäß § 4a Abs 1 oder 2 als Schadbären oder -luchse bzw als Risikobären gelten, können abweichend von § 103 Abs 2 lit b jederzeit von jedermann durch optische und akustische Signale in notwendigem Ausmaß vergrämt werden und wird durch solche Maßnahmen nicht in das Jagd(ausübungs)recht des Berechtigten eingegriffen.
(2) Im Fall der Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen nach Abs 1 sind die Jagdausübungsberechtigten, Jagdschutzorgane und die befugten Jäger des jeweiligen Jagdgebietes berechtigt, zur Vergrämung einen Warn- oder Schreckschuss oder einen Schuss mit Gummigeschoßen mit einer Jagdwaffe abzugeben. Weiterhin ist eine neuerliche Vergrämung durch optische und akustische Signale durch jedermann zulässig.
(3) Die Durchführung einer Maßnahme gemäß Abs 1 oder 2 ist der mit den Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung schriftlich, bevorzugt per E-Mail, binnen fünf Tagen zu melden.
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