§ 100 Leistungsfrist und Vollstreckung
In Kraft seit 01. Januar 1994
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§ 100 Leistungsfrist und Vollstreckung — JG
Die durch die Entscheidung der Kommission zu- bzw. ausgesprochenen Schadenersatz- und Kostenbeträge sind innerhalb von zwei Wochen zu entrichten. Diese Beträge sowie jene aus den von der Kommission beurkundeten Vergleichen sind im Verwaltungsweg einbringlich. Die Parteien haften im Fall eines Vergleiches für die Amtskosten zur ungeteilten Hand.
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