§ 8 Jagdausübungsberechtigte
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
Zur Ausübung der Jagd sind berechtigt:
a) die Jagdinhaber, die im Besitz einer Jahresjagdkarte sind, für ihr Jagdgebiet;
b) die Besitzer einer Jahresjagdkarte in Verbindung mit einem Jagderlaubnisschein für ein bestimmtes Jagdgebiet;
c) die Besitzer von Jagdgastkarten für ein bestimmtes Jagdgebiet;
d) Jagdschutzorgane für die Jagdgebiete, für die sie bestellt sind.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden