§ 7 Jagdgebietsinhaber und Jagdinhaber
In Kraft seit 01. Januar 1994
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JG
Gliederung
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Jagdgebietsinhaber und Jagdinhaber
(1) Jagdgebietsinhaber sind
a) bei Eigenjagdgebieten die Grundeigentümer;
b) bei Gemeinschaftsjagdgebieten die Jagdkommissionen.
(2) Jagdinhaber sind
a) bei Eigenjagdgebieten die Grundeigentümer oder bei Verpachtung des Jagdrechtes die Jagdpächter;
b) bei Gemeinschaftsjagdgebieten die Jagdpächter.
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