JG
Gliederung
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Verfügung über das Jagdrecht
a) die Grundeigentümer bei Eigenjagdgebieten;
b) sonst die Jagdkommissionen (Gemeinschaftsjagdgebiete).
§ 114 JG · JG · Jagdgesetz 1993
§ 114 Organisationsrechtliche Stellung
…zweiter Satz auch für den Jagdinhaber. 5. Weisungen der Jagdbehörde an das Jagdschutzorgan in Ausübung seines Amtes sind dem Jagdinhaber unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. 6. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nicht gegenüber dem Jagdinhaber. Dieser hat über die gemachten Mitteilungen gleichfalls Stillschweigen zu bewahren, soweit und solange dies aus einem…
§ 58 Wildbehandlungszonen
…mit der Maßgabe, daß auch nur jeweils eine Zonenart ausgewiesen werden kann. (4) Die Landesregierung hat bei der Ausweisung von Sonderschutzgebieten aufgrund des § 6 des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg auf die festgelegten Wildbehandlungszonen Bedacht zu nehmen.…
§ 91 Haftung für Jagd- und Wildschäden; Ersatz für Schäden durch ganzjährig geschontes Wild
…zu nehmen. (3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 129/2025). (4) Wildschäden, die in der Umgebung von Sonderschutzgebieten im Nationalpark Hohe Tauern (§ 6 des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg) entstanden und durch die im Sonderschutzgebiet geltenden besonderen jagdlichen Bestimmungen verursacht worden sind…
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