(1) Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 61 Abs. 2 erhält die Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) folgende Mittel:
a) von der Landesregierung jährlich einen Betrag in Höhe von 10 % des Ertrages der Jagdabgabe und
b) den Ertrag des Jagdförderungsbeitrages (Abs. 2 und 3).
(2) Personen, denen eine Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) oder eine Gästejagdkarte (§ 24 Abs. 3) ausgestellt wird, haben einen Jagdförderungsbeitrag zu leisten.
(3) Die Höhe des Jagdförderungsbeitrages ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Sie darf für ein Jahr das Eineinhalbfache der Verwaltungsabgabe, die für die Ausstellung der Jagdkarte oder Gästejagdkarte zu entrichten ist, nicht übersteigen. Der Jagdförderungsbeitrag ist im Zeitpunkt der Ausstellung der Jagdkarte oder Gästejagdkarte fällig.
(4) Die Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) hat die Mittel nach Abs. 1 für die gesetzmäßige, sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Besorgung der Aufgaben nach § 61 Abs. 2 zu verwenden. Auf Verlangen der Landesregierung hat die Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) die Verwendung dieser Mittel offen zu legen.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008
Rückverweise
JG. · Jagdgesetz
§ 62
(1) Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 61 Abs. 2 erhält die Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) folgende Mittel: a) von der Landesregierung jährlich einen Betrag in Höhe von 10 % des Ertrages der Jagdabgabe und b) den Ertrag des Jagdförderungsbeitrages (Abs. 2 und 3). (2) Personen, denen e…
JG · Jagdgesetz 1993
§ 122a Eigener und übertragener Wirkungsbereich
… 3) und die Erlassung des Abschussplanes (§ 60 Abs 4); 4. die Aufgaben im Zusammenhang mit der Einhaltung des Höchstabschusses (§ 62), der Abschussliste (§ 63) und der Abschusskontrolle (§ 64); 5. die Aufgaben gemäß § 104c Abs 5 und 6 (Ausnahmen…
§ 133 Hegemeister
…der Wildfütterung, zu beobachten; c) für die Abschußplanbesprechung (§ 60 Abs. 3) die notwendigen Unterlagen vorzubereiten; d) an der Abschußkontrolle (§§ 62 und 64) mitzuwirken; e) Übertretungen jagdlicher Vorschriften sowohl der Jagdbehörde als auch der Salzburger Jägerschaft zur Kenntnis zu bringen; f) jährlich Jägerübungsschießen zu veranstalten.…