JG
Gliederung
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Wildräume des Rot- und Gamswildes festzulegen. Dabei ist von den natürlichen und künstlichen Begrenzungen der Lebensräume der einzelnen im Land vorkommenden Rot- und Gamswildpopulationen auszugehen. Die Wildräume sind für Rot- und Gamswild gesondert festzulegen.
(2) Das Landesgebiet ist weiters durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer in Wildregionen zu unterteilen. Dabei ist Bedacht zu nehmen auf:
a) die Grenzen der Rot- und Gamswildräume und der Lebensräume von Populationsteilen des Rot- und Gamswildes;
b) die Abgrenzung der Lebensräume der Rehwildpopulationen;
c) eine zweckmäßige jagdbetriebliche Zusammenarbeit der Jagdgebietsinhaber im Rahmen von Hegegemeinschaften und
d) die Grenzen der Verwaltungsbezirke.
Ein Jagdgebiet soll nur zu einer Wildregion gehören; wenn es für eine zweckentsprechende Gebietseinteilung unbedingt erforderlich ist, kann ein Jagdgebiet aber auch auf zwei Wildregionen aufgeteilt werden.
§ 161 JG · JG · Jagdgesetz 1993
§ 161 In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…haben die Erstellung des Abschußplanes und die Abschußkontrolle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen. Solange demzufolge die Bestimmungen der §§ 55 bis 57 des Salzburger Jagdgesetzes 1977 auf die Abschußplanung und die Abschußkontrolle weiterhin Anwendung finden, gilt als Verwaltungsübertretung im Sinne des § 158 Abs. 1 dieses Gesetzes…
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