§ 5 Jagdjahr
In Kraft seit 01. Oktober 1988
Up-to-date
Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.
§ 60 JG · JG · Jagdgesetz 1993
§ 60 Erlassung der Abschußpläne
…gemeinsamer Abschussplan erlassen werden. Bei der Abschussplanung des Rot- und Gamswildes ist von dem gemäß Abs 1 festgesetzten Mindestabschuss auszugehen. Dieser darf um höchstens 5 % unterschritten werden. Für die Festsetzung der Abschusszahlen gelten die Abs 2 und 3a sinngemäß. (4b) Enthält der Jahresabschussplan einer Hegegemeinschaft einen nicht aufgeteilten…
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