Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.
Steiermärkisches Jagdgesetz 1986
§ 82 § 82
…1986 bestanden haben, keine Anwendung. (2) Auf Verfahren, welche bis zum Ablauf des 31. März 1986 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, findet das Steiermärkische Jagdgesetz 1954 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung. (3) Eigenjagdbefugnisse, welche in Form des Tiergartens nach § 5 der bis zum 31…
§ 60 JG · JG · Jagdgesetz 1993
§ 60 Erlassung der Abschußpläne
…gemeinsamer Abschussplan erlassen werden. Bei der Abschussplanung des Rot- und Gamswildes ist von dem gemäß Abs 1 festgesetzten Mindestabschuss auszugehen. Dieser darf um höchstens 5 % unterschritten werden. Für die Festsetzung der Abschusszahlen gelten die Abs 2 und 3a sinngemäß. (4b) Enthält der Jahresabschussplan einer Hegegemeinschaft einen nicht aufgeteilten…
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