+K
Produkte
Enterprise
Recht
Themen
Landesrecht
Vorarlberg
Landesesetze
Jagdgesetz
§ 5
JG.
§ 5
In Kraft seit 01. Oktober 1988
Up-to-date
Im Gesetz anzeigen
§ 5 — JG.
Im Gesetz anzeigen
Mehr
Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.
Rückverweise
Rückverweise
Keine Verweise gefunden