JG
Gliederung
(1) Die Jagdprüfung ist vor einer von der Salzburger Jägerschaft einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus dem Landesjägermeister als Vorsitzendem sowie der erforderlichen Zahl weiterer Mitglieder. Diese haben Fachkundige auf dem Gebiet des Jagdwesens zu sein und werden vom Landesjägermeister bestellt. Sie haben bei Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen, worüber eine Niederschrift aufzunehmen ist. Ein bestelltes Mitglied ist vom Landesjägermeister vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen, wenn es die Abberufung verlangt oder seinen Aufgaben nur unzureichend nachkommt oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr gegeben sind.
(2) Die Prüfungen sind von Prüfungssenaten abzuhalten, die vom Vorsitzenden zu bilden sind. Die Prüfungssenate bestehen aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder dem mit dem Vorsitz betrauten Mitglied und zwei bis vier weiteren Mitgliedern. Die Prüfungssenate entscheiden mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist.
§ 53 JG · JG · Jagdgesetz 1993
§ 53 Prüfungszeugnis und Wiederholung der Prüfung
…Ablegung des theoretischen Teils der Prüfung in Teilprüfungen eine Teilprüfung nicht bestanden, so kann die Prüfung frühestens nach einem Monat wiederholt werden. Die §§ 49 bis 51 sind auf Wiederholungsprüfungen sinngemäß anzuwenden. (3) Die Wiederholung der Jagdprüfung ist nur zweimal zulässig und umfasst den gesamten Prüfungsstoff.…
§ 43 Jagdliche Eignung
…erstmaligen Bewerbung um eine Jahresjagdkarte hat der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Jagdprüfung (§§ 49 ff.) zu erbringen. (2) Die Jagdprüfung wird durch folgende Prüfungen oder Ausbildungen ersetzt: 1. durch die mit Erfolg abgelegte Staatsprüfung für den höheren Forstdienst (§…
§ 125 Organe der Salzburger Jägerschaft
…Salzburger Jägerschaft) a) der Landesjägertag, b) der Landesjagdrat, c) der Vorstand, d) der Landesjägermeister, e) das Ehrengericht, f) die Prüfungskommissionen für die Jagdprüfung (§ 49) und für die Prüfung für den Jagdschutzdienst (§ 116); 2. mit dem Wirkungsbereich für einen politischen Bezirk (Bezirksorgane der Salzburger Jägerschaft) a) der Bezirksjägertag…
§ 122a Eigener und übertragener Wirkungsbereich
…Jagdkarten und die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verlängerung der Jahresjagdkarte (§ 45); 2. die Bestellung der Prüfungskommission durch den Landesjägermeister gemäß § 49 Abs 1; 3. die Durchführung der Abschussplanbesprechung (§ 60 Abs 3) und die Erlassung des Abschussplanes (§ 60 Abs 4…
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