JG.
Gliederung
7. Abschnitt Jagdwirtschaft
2. Unterabschnitt Vorschriften für Wildhege und Jagdbetrieb Verbesserung der Einstands- und Äsungsverhältnisse, Wildfütterung
§ 47 Jagdhunde
Für jedes Jagdgebiet muss ein geeigneter Jagdhund zur Verfügung stehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008
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