Für jedes Jagdgebiet muss ein geeigneter Jagdhund zur Verfügung stehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008
JG · Jagdgesetz 1993
§ 47 Jagderlaubnisscheine
…Jagderlaubnisscheine § 47 (1) Besitzer von Jahresjagdkarten, die nicht in Begleitung des Jagdinhabers oder dessen Jagdschutzorganen die Jagd ausüben, müssen neben der Jahresjagdkarte noch eine auf ihren Namen…
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