JG.
Gliederung
7. Abschnitt Jagdwirtschaft
1. Unterabschnitt Regulierung des Wildbestandes Wildbehandlungszonen
§ 40 § 40*) Hegeabschuss
(1) Augenscheinlich krankes oder verletztes Wild, dessen Überleben nicht zu erwarten ist, darf ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes erlegt werden, wenn dies zur Beendigung seiner Qualen notwendig ist; dies gilt auch für verwaistes Wild, ausgenommen Großraubwild. Der Abschuss ist der Behörde unverzüglich schriftlich zu melden. Darin sind jedenfalls der Name des Erlegers, Zeitpunkt und Ort des Abschusses, die konkreten Umstände, die die Zulässigkeit des Abschusses belegen, sowie Alter und Geschlecht des erlegten Tieres anzugeben. Weiters ist das erlegte Tier unverzüglich einem von der Behörde bestimmten Sachverständigen vorzulegen.
(2) Ein Jagdschutzorgan darf durch einen Verkehrsunfall verletztes Wild gemäß Abs. 1 auch in einem Jagdgebiet erlegen, für das es nicht als Jagdschutzorgan bestellt ist. § 32 Abs. 1 gilt nicht. Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gilt mit der Maßgabe, dass nach Vorlage des erlegten Tieres an den Sachverständigen das Wild dem Jagdnutzungsberechtigten des betroffenen Jagdgebietes zu übergeben ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 67/2019, 73/2021, 24/2026
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