JG
Gliederung
2. Hauptstück Jagdgebiete
2. Abschnitt Verwaltung und Nutzung von Gemeinschaftsjagdgebieten
§ 33 Erlag des Pachtzinses
(1) Der Pachtzins ist im Jänner des jeweiligen Kalenderjahres an die Jagdkommission zu entrichten.
(2) Wird der Pachtzins zur festgesetzten Zeit nicht oder nicht zur Gänze erlegt, hat die Jagdkommission den Pächter schriftlich aufzufordern, innerhalb von vier Wochen den ausstehenden Pachtzins zu erlegen.
§ 37 JG · JG · Jagdgesetz 1993
§ 37 Auflösung des Pachtverhältnisses
…März eines jeden Jahres im Besitz einer gültigen Salzburger Jahresjagdkarte ist; d) die Kaution oder deren Ergänzung (§ 32) oder den Pachtzins (§ 33) innerhalb der hiefür festgesetzten Frist nicht oder nicht ganz erlegt; e) rechtskräftig zugesprochene Schadenersatzbeträge für Jagd- und Wildschäden nicht innerhalb der Leistungsfrist bezahlt; f) gegen…
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