§ 13 Eigenjagdrecht der Gemeinden und Agrargemeinschaften
In Kraft seit 01. Januar 1994
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JG
Gliederung
2. Hauptstück Jagdgebiete
1. Abschnitt Bildung von Jagdgebieten
§ 13 Eigenjagdrecht der Gemeinden und Agrargemeinschaften
(1) Einer Gemeinde steht das Recht zur Eigenjagd nur für die zum Gemeindegut oder Gemeindevermögen gehörigen, im eigenen oder in fremden Gemeindegebieten gelegenen Grundstücke zu.
(2) Auf agrargemeinschaftlichen Grundstücken steht das Recht zur Eigenjagd der Agrargemeinschaft zu, soweit diese Grundeigentümerin ist.
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