JG
Gliederung
(1) Der Bezirksjägermeister führt den Vorsitz im Bezirksjägertag und im Bezirksjagdrat und zeichnet und vollzieht deren Beschlüsse. Es obliegt ihm ferner, die Einhaltung der wild- und umweltgerechten Jagdbetriebsführung auch in den Hegegemeinschaften unter besonderer Bedachtnahme auf die Vorschriften gemäß § 3 und § 70 zu überwachen.
(2) Im Fall seiner Verhinderung wird der Bezirksjägermeister in allen ihm als Organ der Salzburger Jägerschaft obliegenden Aufgaben durch seinen Stellvertreter vertreten.
(3) Rechtsgeschäfte, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der den Bezirksorganen übertragenen Aufgaben notwendig sind, können vom Bezirksjägermeister zusammen mit einem weiteren Mitglied des Bezirksjagdrates abgeschlossen werden.
§ 129 JG · JG · Jagdgesetz 1993
§ 129 Landesjägermeister
…bei der Erfüllung einzelner Aufgaben zu vertreten. (3) Bescheide der Salzburger Jägerschaft mit Ausnahme der Erkenntnisse des Ehrengerichtes und, unbeschadet der Regelung des § 132 Abs. 3, alle Schriftstücke, durch welche die Salzburger Jägerschaft verpflichtet werden soll, sind vom Landesjägermeister und von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu fertigen…
§ 122a Eigener und übertragener Wirkungsbereich
… 1 Z 3, 10 und 11; 7. die Überwachung der Einhaltung der wild- und umweltgerechten Jagdbetriebsführung auch in den Hegegemeinschaften (§ 132 Abs 1); 8. die Aufgaben gemäß § 56 Abs 1 (Ausnahmen von den Schonvorschriften); 9. Übertretungen jagdlicher Vorschriften der Jagdbehörde zur Kenntnis…
Rückverweise